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BRGE IV Nr. 0179/2015

Legitimation. Anforderungen an die Darlegung. Anwendungsbereich der Beschwerde gemäss § 151 GG.

Zh Baurekursgericht · 2012-11-07 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0179/2015 vom 17. Dezember 2015 (Entscheid des Einzelrichters)

in BEZ 2016 Nr. 5

Das Vorliegen von Eintretensvoraussetzungen und damit auch der

Rechtsmittellegitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies

entbindet den Rekurrenten jedoch nicht von einer genügend substantiierten

Darlegung seiner Legitimation. Die Anforderungen an die Darlegung hängen

von den jeweiligen Umständen ab. Je weniger die legitimationsbegründenden

Sachumstände offensichtlich sind, desto mehr sind sie vom Rekurrenten

darzutun. Es ist regelmässig nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach den

Gründen für die Legitimation zu suchen. Dies gilt auch für Rekurse von Laien,

auch wenn an anwaltlich vertretene oder rechtskundige Parteien höhere Anfor-

derungen gestellt werden dürfen. Mit Bezug auf den Grad des Nachweises der

Legitimation bzw. der sie begründenden Sachumstände genügt in der Regel ein

blosses Glaubhaftmachen (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, §

21 Rz. 38 f.).

Wenn und soweit die materielle Begründung des Rekurses Aufschluss

über die Legitimation zu geben vermag, ist sie selbstredend in die

Legitimationsbeurteilung mit einzubeziehen. Gleiches gilt für alle übrigen mit

dem Eingang des Rekurses vorliegenden Akten. Gegebenenfalls sind die zur

Legitimationsbegründung geltend gemachten oder sich anderweitig aus den

Akten ergebenden legitimationsrelevanten Sachumstände von der Rechts-

mittelinstanz einer näheren Überprüfung zu unterziehen (§ 7 Abs. 1 des Ver-

waltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Hingegen ist bei einer fehlenden oder

mangelhaften Begründung der Legitimation dem Rekurrenten keine Frist zur

Verbesserung anzusetzen. Vielmehr hat der Rekurrent die Legitimation bereits

mit der Rekurserhebung und damit innert der Rekursfrist (§ 22 VRG)

grundsätzlich vollständig darzulegen (VGr, 7. November 2012, VB.2012.00376,

E. 6.2; BRGE I Nrn. 0052 und 0053/2013, E. 3.4 = BEZ 2013 Nr. 19).

Betreffend seine Legitimation bringt der Rekurrent einzig vor, dass er als

Stimmbürger das Rekursrecht habe. Hierzu ist festzustellen, dass § 151 des

Gemeindegesetzes (GG) den Stimmberechtigten lediglich das Recht einräumt,

Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates durch

Gemeindebeschwerde anzufechten. Für die Anfechtung der Beschlüsse

anderer Behörden mittels Rekurs kann diese Bestimmung aber nicht heran-

gezogen werden. Eine die Legitimation begründende persönliche Betroffenheit

(vgl. § 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]) lässt sich weder der

Rekursschrift noch den eingereichten Akten entnehmen. Der Rekurrent bringt

auch nicht vor, dass er der Eigentümer der von der Einzonung ausge-

nommenen Grundstücke sei. Die Wahrnehmung allfälliger öffentlicher

Interessen begründet keine Rekurslegitimation.

Mithin ist auf den Rekurs nicht einzutreten.